Allgemeiner Entwicklungsstand
Das Weinbaujahr 2024 liegt hinter uns und es wird in die Geschichte eingehen als eines der pflanzenschutzintensivsten Jahre. Das zeigt die gegen den gesellschaftlichen „Trend“ wichtige Erkenntnis, dass es ohne Pflanzenschutz und entsprechender Mittelauswahl keine oder nur geringe Erträge gibt und zwar in keiner landwirtschaftlichen Kultur. Auch wirtschaftlich wird das Jahr 2024 in Erinnerung bleiben, denn noch nie war die Lage in Berufstand so prekär und angespannt. Viele Betriebe nicht nur hier im Land, sondern bundesweit aber auch in Europa denken darüber nach, die landwirtschaftliche bzw. weinbauliche Produktion zu verringern oder ganz auszusteigen. Gründe dafür gibt es viele, eine Aufzählung dieser ist müßig und hilft nicht weiter. Zusammenfassend wird es sicherlich auf Flächenrückgänge und Betriebsaufgaben in nicht unerheblichem Maße hinauslaufen, daraus resultierend aber auch zum Auftrag dies möglichst gezielt und geordnet ablaufen zu lassen.
Tierische Schädlinge
Das Jahr 2024 zeigte sich bis zur Traubenernte von seiner nassen und bedeckten Seite, was Sorgen um ein verstärktes Auftreten der Kirschessigfliege groß werden ließ. Diese wurden durch Befallsmeldungen an Kirschen und Zwetschgen noch bestärkt. Abschließend und rückblickend kann festgehalten werden, dass diese Sorgen für den Weinbau unbegründet waren, da kaum Befallsschäden durch KEF aufgetreten sind. Lediglich in den frühen und empfindlichen Sorten und bekannten Problemstandorten gab es zu Reife/Erntebeginn lokale Schäden. Warum es trotz der günstigen Witterung nur zu sehr geringen Schäden bzw. sehr geringem Auftreten durch die KEF gekommen ist kann nicht abschließend beantwortet werden. Wahrscheinlich lag es an biologischen und witterungstechnischen Parametern, die die umfängliche Besiedlung verhindert haben. Im weiteren Verlauf der Erntereife traten dann eher andere Schäden wie z. B. Fraßschäden durch Ameisen oder Vögel in den Vordergrund. Aus diesen Schäden entstand dann im weiteren Reifeverlauf häufig Essig, häufig wurden Beeren aber auch völlig leergeräumt und es verblieb nur die Beerenhaut.
Eine andere Dimension für den Weinbau hat das erstmalige Auftreten der amerikanischen Rebzikade Scaphoideus titanus im Markgräflerland. Dieser Schädling ist ein europäischer Quarantäneschädling, was ausreicht um seine Gefährlichkeit auszudrücken. Das Schadpotential ist enorm und reicht bis zum Totalausfall. Von besonderer Bedeutung in diesem Zusammenhang ist die weinbauliche „Pflege“. Die ersten Befallsmeldungen im Markgräflerland kommen aus strukturell schwierigstem Gelände mit vielen Wildreben, verwilderten Kleingärten und zersiedeltem, verstreutem Weinbau auf Kleinstflächen. Das „Aufräumen“ in diesen Strukturen und die nachfolgende Pflege stellt eine große Herausforderung dar, die noch nicht komplett absehbar ist. Derzeit gibt es noch keine Meldungen der FD (Flavescencé doreé – goldgelbe Vergilbung), sondern nur das Auftreten der Zikade. Vor allem die bereits erwähnten verwilderten Bereiche und die Wildreben stellen ein großes Problem dar, erschwerend kommt hinzu, dass Wildreben keine Befallssymptome zeigen und daher ein idealer Vermehrungs- und Verbreitungsort sind. Auch von verwilderten Rebanlagen geht diese Gefahr aus und so rücken die seit langem bekannten aber wenig populären Mindestpflegemaßnahmen sowie die konsequente Böschungspflege zur Eindämmung der wilden Reben wieder verstärkt in den Fokus. Betrachtet man das ganze vor dem aktuellen wirtschaftlichen Hintergrund wird schnell ersichtlich wo die große Gefahr lauert.
Aktuelles aus der Verwaltung
Handarbeitsweinbau (HWB)
Ein Förderantrag ist für das Jahr 2025 notwendig für neue Anträge, wenn bisher keine Förderung Handarbeitsweinbau beantragt und erhalten wurde, oder wenn die Förderung für zusätzliche Flächen beantragt werden soll. Der Antrag ist bis zum 15. Februar 2025 zu stellen. Die Antragstellung erfolgt im System FIONA. Der Förderantrag ersetzt den bisherigen Antrag auf Teilnahme ab dem Antragsjahr 2024. Der jährliche Auszahlungsantrag erfolgt im Rahmen des Gemeinsamen Antrags bis 15.05.2025 über das System FIONA. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt bei den unteren Landwirtschaftsbehörden.
Herbizidverzicht
Sofern Überlegungen zum Herbizidverzicht bestehen, kann auch die angebotene Förderung attraktiv sein.
Der Herbizidverzicht ist in FAKT unter dem Förderpunkt E 11 möglich, die Förderung beträgt 300 €/ha. Der
Förderumfang in der Fläche ist auf dem Betrieb frei wählbar. Der Verpflichtungszeitraum läuft wie gewohnt fünf
Jahre. Für schon bestehende Förderflächen erfolgt die Antragstellung jährlich im Rahmen des Auszahlungsantrages in
FIONA. Neuantragstellungen oder Erweiterungen müssen über den Förderantrag FAKT II von Mitte Dezember 2024 bis 15.02.2025
gestellt werden.
Bestimmungen zur Konditionalität
Nach § 17 Absatz 3 müssen Betriebe die GLÖZ 6-Auflagen (GLÖZ - ausgeschrieben: Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand - sind verpflichtende Fachrechtsaufgaben für alle Betriebe, die einen GA stellen) einhalten, was bedeutet, dass die Gassenbegrünung zwischen dem 15.11. bis zum 15.01. nicht beseitigt werden darf. Auch ein Umbrechen der Gassenbegrünung zwischen der Traubenlese und dem 15.11. für eine Einsaat ist nur zulässig, sofern die Mindestbodenbedeckung ab dem 15.11. sichergestellt werden kann. Ein Begrünungsumbruch, z. B. Tieflockerung, Rigolen oder der Einsatz einer Spatenmaschine sind deshalb erst ab dem 16.01. möglich. Eine bodenschonende Rodung (Herausziehen) der Altanlage ohne Beeinträchtigung der Auflagen nach GLÖZ 6 ist durchgehend möglich. Ebenso möglich ist eine Tiefenlockerung oder Bodenbearbeitung, bei welcher die Grasnarbe nicht gewendet oder zerstört wird. Hierunter fallen z. B. Parapflug oder Flügelschargrubber mit vorgeschaltetem Scheibensech, wodurch die Grasnarbe nur angeschnitten wird.
Weitere Informationen zur Konditionalität und den sich ergebenden Verpflichtungen unter:
https://foerderung.landwirtschaft-bw.de/site/pbs-bw-mlr-root/get/documents_E-1943141159/MLR.LEL/PB5Documents/fiona/2024/Merkblaetter/Kond_Infobroschuere_2024.pdf
Ab diesem Herbst gilt die Neuregelung, dass die Betriebe verpflichtet sind, die Bestimmungen zur Konditionalität einzuhalten, Betriebe
bis 10 ha aber nicht kontrolliert werden.
Die Auflagen aus der SchALVO zu den Bearbeitungsterminen in Problem- und Sanierungsgebieten bleiben von den oben genannten Regelungen unberührt und sind zusätzlich einzuhalten! Dies bedeutet, dass nach der Ernte in diesen Gebieten generell nicht sofort gerodet werden darf. Nach den SchALVO-Vorgaben ist ein bodenschonendes Herausziehen der Stöcke ab dem 01. Januar des folgenden Jahres erlaubt, ein Umbruch des Bodens ist dann erst ab dem 01. März möglich. Sofern eine Ausnahmegenehmigung beim zuständigen Landwirtschaftsamt beantragt wird, ist eine Rodung ab dem 01. November sowie das Umbrechen ab dem 01. Dezember möglich. Unterliegt ihr Betrieb jedoch der GLÖZ 6 Konditionalität, so darf trotz einer Genehmigung nicht vor dem 15. Januar umgebrochen werden, da in diesem Fall dann wieder die GLÖZ 6 Regelung greift.
Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen
In diesem Förderprogramm gibt es zwei wichtige Änderungen in der Kampagne 2024/2025. Zum einen sind zukünftig nur noch Neuanlagen von Tröpfchenbewässerung (Erstinstallation) förderfähig. Anlagen, in welchen zuvor schon Installationen wie Tropfschläuche vorlagen, entfallen damit. Des Weiteren entfällt mit dem Antrag 2024 die Verpflichtung, in drei Nachfolgejahren nach der ersten Antragsstellung einen Gemeinsamen Antrag zu stellen. Dies ist für diejenigen Betriebe, die keine anderweitigen Leistungen aus dem Gemeinsamen Antrag beantragen, eine große Erleichterung. Bestehende Anträge ab 2023 zurückliegend sind von dieser Verpflichtung nicht entbunden. Was jedoch bleibt, ist die Stellung des Auszahlungsantrages im Frühjahr zum spätestens 15. Mai, damit die Förderung ausbezahlt werden kann.
Auch neu für die Kampagne 2024/2025 ist die Erleichterung bei der Sanktion, die Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche darf ab sofort bis 30 % beantragen, bevor Sanktion einsetzt nicht wie bisher 20 %. Das bringt einigen Spielraum für die antragstellenden Betriebe, was wir sehr begrüßen. Gerade schwer messbare Flurstücke oder Schläge aus mehreren Flurstücken waren hier in der Vergangenheit von der 20 % Sanktion betroffen, hier sollte diese Neuregelung Verbesserungen bringen.
Gültigkeit von Pflanzrechten
Die Fragen um die Dauer von Pflanzrechten werden häufiger gestellt. Bei einer geplanten Wiederbepflanzung ohne Flurstückswechsel ist dies nach erfolgter Rodungsmeldung an die zuständige Weinbaukartei ohne weiteren Antrag bis zu sechs Jahre ab dem Tag der Rodung möglich. Wurde beispielsweise am 09.05.2024 der Weinberg gerodet, so kann dieser bis spätestens zum 09.05.2030 ohne Antrag an gleicher Stelle wieder angelegt werden. Bei einer Wiederbepflanzung ohne Flurstückswechsel kann eine Verlängerung der Pflanzgenehmigung auf bis zu acht Jahre erreicht werden, sofern bis zum Ende des zweiten auf die Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres (das heißt jeweils bis zum 31.07.) ein „Antrag auf Genehmigung einer Wiederbepflanzung von Rebflächen“ beim zuständigen Regierungspräsidium gestellt wird. Bei oben genanntem Beispiel mit einer Rodung am 09.05.2024 muss der Antrag bis spätestens 31.07.2026 bei der zuständigen Stelle eingegangen sein. Ab dem Bescheiddatum erhält man dann die Verlängerung der Pflanzgenehmigung um weitere sechs Jahre. Somit wäre dann im Beispiel beim Stellen des Verlängerungsantrags bis zum 31.07.2026 eine späteste Pflanzung im Jahr 2032 möglich.
Sofern eine Wiederbepflanzung in Kombination mit einem Flurstückswechsel geplant ist, bleibt die Gültigkeit der Pflanzgenehmigung wie bisher bei maximal fünf Jahren, hierzu ist jedoch auch eine Antragstellung bis spätestens zum Ende des zweiten auf die Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres notwendig.
Organische Düngung und Sperrfristen
Düngemittel (wie z. B. Trester) mit wesentlichem Gehalt an Phosphat (= mehr als 0,5 % Phosphat in der Trockenmasse) dürfen nach § 6 DüVO aus 2020 in der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15.Januar nicht aufgebracht werden. Abweichend von der allgemeinen Sperrfrist gilt in Nitratgebieten laut § 13 eine verlängerte Sperrfrist vom 01. November bis zum Ablauf des 31. Januar.
Weitere Informationen entnehmen sie der neuen Düngebroschüre.
Die nächste Weinbauinfo folgt, sofern nicht anders erforderlich, zum Vegetationsstart 2025.
Gez. Renz
Weinbauberatung Landkreis Emmendingen