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Anspruch auf Betriebshilfe

Der Landw. Betriebshelferdienst Südbaden schreibt: Angesichts verbreiteter Informationslücken wollen wir wieder mal darauf hinweisen, daß bei Mitgliedern der Landw. Alterskasse in der Regel Anspruch auf Betriebshilfe besteht:

  • bei Krankheit (ambulant oder stationär)
  • nach Unfällen
  • nach Todesfällen
  • während Kurmaßnahmen
  • bei Schwangerschaft und Entbindung.

Die Betriebshilfsdienste stellen für solche Fälle qualifizierte Betriebshelfer zur Verfügung, welche die ausgefallene Arbeitskraft bestmöglichst ersetzen und so dem Betrieb über die oft schwierige Zeit hinweghelfen sollen.

Diese Einsätze sind für den Betrieb normalerweise kostenfrei . Bei Ausfall weiblicher Betriebsangehöriger kann u. U. zwischen Betriebs- und Haushaltshilfe gewählt werden. Und wenn die Träger der Landw. Sozialversicherungen die Kosten nicht oder nicht mehr übernehmen, kann in bestimmten Fällen auch beim Land ein Antrag auf Betriebshilfe gestellt werden.
Der Betriebshelferdienst ist telefonisch zu erreichen unter Nr. 07602 910126 (vormittags) oder 07664 408190 (abends). 

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