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Schadvogelabwehr / Vergrämung

Hinweise zum Antrag auf Vergrämungsabschuss von Rabenkrähen u./o. Wildtauben

  • Der Vergrämungsabschuss stellt das letzte Mittel der Vergrämung dar. Ohne Angaben und Nachweis, dass bisherige Maßnahmen erfolglos blieben bzw. nicht zum Erfolg führen würden, kann eine Einzelanordnung nicht erteilt werden.
  • Es sollte vorrangig in der regulären Jagdzeit der Rabenkrähen und/oder der Wildtauben (Ringel- und Türkentauben) eine Erlegung erfolgen. Eine Abstimmung zwischen Landwirt und Jagdpächter in Bezug auf die Bejagung während der regulären Jagdzeit auf den besonders schadensträchtigen Flächen wird angeraten.
  • Anträge auf Vergrämungsabschuss bei Saatkrähen, die nicht dem Jagdrecht sondern dem Naturschutzrechte unterliegen, können auch beantragt werden.


Anträge und Formulare

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